WICHTIG: Beschluss der obersten Aufsichtsbehörden für Datenschutz – Direkte Einbindung von Social PlugIns grds. unzulässig!

So und noch mal Datenschutz. Aber das ist eine zu wichtige Information:

Gestern erging ein Beschluss des Düsseldorfer Kreises – dies ist der Zusammenschluss der obersten Landesbehörden für den Datenschutz -, wonach unter anderem die direkte Einbindung von Social PlugIns als unzulässig bewertet wird! Es heißt dort wörtlich:

Das direkte Einbinden von Social Plugins, beispielsweise von Facebook, Google+ oder Twitter, in Websites deutscher Anbieter, wodurch eine Datenübertragung an den jeweiligen Anbieter des Social Plugins ausgelöst wird, ist ohne hinreichende Information der Internetnutzerinnen und -nutzer und ohne ihnen die Möglichkeit zu geben, die Datenübertragung zu unterbinden, unzulässig.“

[…]

„In Deutschland ansässige Unternehmen, die durch das Einbinden von Social Plugins
eines Netzwerkes auf sich aufmerksam machen wollen oder sich mit Fanpages in
einem Netzwerk präsentieren, haben eine eigene Verantwortung hinsichtlich der Daten von Nutzerinnen und Nutzern ihres Angebots. Es müssen zuvor Erklärungen eingeholt werden, die eine Verarbeitung von Daten ihrer Nutzerinnen und Nutzer durch den Betreiber des sozialen Netzwerkes rechtfertigen können. Die Erklärungen sind nur dann rechtswirksam, wenn verlässliche Informationen über die dem Netzwerkbetreiber zur Verfügung gestellten Daten und den Zweck der Erhebung der Daten durch den Netzwerkbetreiber gegeben werden können.


Anbieter deutscher Websites, die in der Regel keine Erkenntnisse über die Datenverarbeitungsvorgänge haben können, die beispielsweise durch Social Plugins ausgelöst werden, sind regelmäßig nicht in der Lage, die für eine informierte Zustimmung ihrer Nutzerinnen und Nutzer notwendige Transparenz zu schaffen. Sie laufen Gefahr, selbst Rechtsverstöße zu begehen, wenn der Anbieter eines sozialen Netzwerkes Daten ihrer Nutzerinnen und Nutzer mittels Social Plugin erhebt. Wenn sie die über ein Plugin mögliche Datenverarbeitung nicht überblicken, dürfen sie daher solche Plugins nicht ohne weiteres in das eigene Angebot einbinden.“

Es ist damit davon auszugehen, dass weitere Landesbehörden Schleswig-Holstein auch hinsichtlich der Durchsetzung dieser Rechtsauffassung folgen werden – sprich ggf. Untersagungsverfügungen und Bußgeldbescheide zu erlassen.

Es ist Webseiten-Betreibern schlicht zu raten, sich um eine rechtskonforme Einbindung der Social PlugIns zu kümmern.

Mehr zu dem Beschluss und dessen Auswirkungen asap.

In diesem Sinne,

besser an die Arbeit.