Rechtliche Hinweise zum Bloggen I: Impressum und Datenschutz

Der eine oder andere wird es mitbekommen haben: Auf HRInside erschien von mir bislang eine dreiteilige Serie mit Tipps zum rechtssicheren Bloggen. Diese möchte ich meinen geneigten Lesern allerdings nicht vorenthalten und führe deswegen die Artikel hier mit einigem zeitlichen Abstand der Zweitverwertung zu. Da Google jedoch nicht weiß, dass ich die Urheberin der Texte bin und somit mit meinem Verwertungsrechten schalten und walten kann wie ich möchte, sind die Texte ein wenig umgewandelt – sonst hält mich schließlich Google für den ständigen Plagiator und senkt meinen Page-Rank. (Mhm… ich finde, da sollten die sich mal was einfallen lassen….). Here we go:

Rechtliche Hinweise zum Bloggen: Impressum und Datenschutz

Mittlerweile weiß fast jeder Blog-Betreiber, dass er – so er denn keinen rein privaten Blog betreibt (und privat meint p-r-i-v-at) – ein ordentliches Impressum vorhalten muss. Doch dass es neben der allgemeinen Impressumspflicht noch weitere Informationenpflichten und Datenschutzbestimmungen zu beachten gilt, wird immer noch gerne verdrängt, bzw. ganz offensichtlich als nicht so wichtig erachtet. Dabei lohnt es sich im wahrsten Sinne des Wortes, sich auch die nächsten Zeilen zu Gemüte zu führen.

Denn schließlich einmal stellen Verstöße gegen die Impressumspflicht oder bestimmte Datenschutzbestimmungen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Bußgeldern von bis zu 50.000 EUR (sic!) belegt sind.  Des Weiteren sind Wettbewerber und Verbraucherschutzverbände berechtigt, rechtswidrige Zustände abzumahnen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass nicht nur eine Verletzung des Datenschutzrechts gegeben ist, sondern diese Rechtsverletzung muss auch einen Wettbewerbsbezug aufweisen können. Einen solchen Wettbewerbsbezug hat das LG Berlin (Az. 91 O 25/11) gerade jüngst bei der (unrechtmäßigen?) Verwendung des Facebook Like-Buttons verneint und damit die Abmahnung eines Mitbewerbers in diesem Fall als unberechtigt angesehen. (Mehr zur Abmahnung wegen eines Facebook Like-Buttons gibt es hier.)

Sollte dem (Unternehmens-) Blogger jedoch erstmal eine Abmahnung ins Haus flattern, ist es meines Erachtens zunächst einmal gleichgültig, ob diese wegen des möglichen mangelnden wettbewerbsrechtlichen Zusammenhangs unberechtigt ist oder nicht. Denn der Blog-Betreiber muss sich mit der eingegangenen Abmahnung auseinandersetzen. Das kostet neben der darauf zu verwendenden Zeit und den Nerven auch noch gegebenenfalls die Gebühren des eigenen Anwalts. Kostenlos bleibt allerdings die mit einem Bußgeldverfahren oder einer Abmahnung unter Umständen einhergehende negative PR-Kampagne, dass das Unternehmen ABC GmbH nicht sorgsam mit den Daten seiner User umgehe. Wie schnell sich solche „Informationen“, ob wahr oder unwahr bleibt zunächst vollkommen dahingestellt, über die modernen Kommunikationskanäle  verbreitet, ist jedem bewusst, der sich mit Social Media auch nur im Ansatz beschäftigt. Gerade für Unternehmen, die in äußerst datensensiblen Bereichen tätig sind – wie die HR-Branche – können solche Begleiteffekte äußerst unangenehm werden. Schon zur Vermeidung dieses datenschutzrechtlichen „Ärgers“ sollte die eigene Datenschutzerklärung mit der gebotenen Sorgfalt betrachtet werden (dazu sogleich noch mehr). Darüber hinaus sollten sich (nicht nur) Blogbetreiber vor Augen halten, dass Datenschutzerklärungen auch unter dem Aspekt der „vertrauensbildende Maßnahmen“ einen Gedanken wert sind.

Wie eingangs gesagt, sind die Blog-Betreiber in der Regel mit der Impressumspflicht vertraut und kennen daneben zum Teil auch die weiteren Unterrichtungspflichten. So muss bspw. in jedem Blog, der redaktionellen/journalistischen Charakter hat,  explizit der redaktionell Verantwortliche namentlich genannt werden. Die Nennung eines Unternehmens reicht hier nicht. Des Weiteren müssen die Unternehmen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angeben.

Hinsichtlich der Datenschutzerklärung und insbesondere dessen Umfangs herrscht jedoch oftmals leider die blanke Unwissenheit. So gilt es nicht nur über die eigene Datenerhebung und Verwendung, sondern auch die von Fremdanbietern, deren Dienste in Anspruch genommen werden, aufzuklären.

Dass es bspw. wenigstens der Hinweise zur Verwendung vom Google Analytics bedarf, ist schon noch einigen bekannt, da es den Nutzungsbedingungen von Google selbst zu entnehmen ist – was dort allerdings wie genau stehen muss und ob jetzt Google Analytics überhaupt datenschutzrechtlich konform einzusetzen ist oder aber der Dienst selber noch verändert werden muss, darüber streiten sich insbesondere der Hamburger Datenschutzbeauftragten und Google. Eine schöne chronologische Übersicht zur Streitentwicklung findet sich hier im Datenschutz-Blog. Und erst kürzlich hat das Innenministerium von Baden-Württemberg „Datenschutzrechtliche Hinweise zum Einsatz von Webanalysediensten wie z.B. Google Analytics“ herausgegeben. Diese sollten dringend gelesen und die weitere Entwicklung von all denjenigen, die Google Analytics (und andere Tracking-Tools) auf Ihren Webseiten verwenden, beobachtet werden.

Die datenschutzrechtliche Problematik des Facebook-Like-Buttons wird zwar schon seit längerem im Social Media Recht Blog und von anderen Kollegen sowie im Blog vonHamburg.de diskutiert, massiv wahrgenommen wurde dies von den Anwendern jedoch erst, als die Nachricht umging, dass die ersten Anwender von Facebook-Social-PlugInsabgemahnt worden wären bzw., dass die erste Gerichtsentscheidung ergangen sei. Der so-gut-wie Kollege Jens Ferner stellt hier übrigens ein PlugIn für WordPress zur Verfügung, mit dem sich seines Erachtens der Facebook-Like-Button datenschutzkonform einbauen lässt.

Und damit wären wir auch schon bei der von vielen Blog-Betreibern genutzten Software http://wordpress.com. WordPress verwendet jedoch wiederum das Anti-Spam-PlugIn Askimet. Dieser übermittelt eingegebene Daten der User an Server in die USA und dort werden diese Daten gespeichert. Auch über eine solche Datenweitergabe muss in der Datenschutzerklärung aufgeklärt werden.

Fazit

Die Datschutzerklärung sollte keinesfalls mit der Form der Stiefmütterlichkeit behandelt werden, die Aschenputtel erfahren durfte, bevor der Prinz sie heiratete…

In diesem Sinne , weiterhin viel Vergnügen beim Bloggen!

PS: Weitere Informationen zum Thema Datenschutz & Unternehmens-Communities sowie zu Datenschutz & Social PlugIns